Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3a - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|

§ 3a Nachholung der Inventur



(1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inventur auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend sein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wertmäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben und zu erläutern.

(2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle des Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht einzuschränken oder zu versagen ist, wie folgt zu fassen:

"Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens. Die Inventur mußte gemäß § 3a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungsmäßigkeit wird bestätigt."

Anzeige


 

Zitierungen von § 3a DMBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a DMBilG Nachholung der Inventur
... Bild der Vermögenslage des Unternehmens. Die Inventur mußte gemäß § 3a des D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungsmäßigkeit wird ...
§ 33 DMBilG Prüfung
... auf einer ordnungsgemäßen Inventur beruht oder die Inventur nach § 3a nachgeholt worden ist und 2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ...