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§ 22 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 22 Konzernanhang
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
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Zitierungen von § 22 DMBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 DMBilG Pflicht zur Aufstellung
... eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunternehmen ...
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016)
... § 45 über die Gliederung oder d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung der ... über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben, 3. bei der Offenlegung, ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)
neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
§ 2 BUZAV Einreichung von Unterlagen
... (2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzerneröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4015/a55909.htm