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§ 29 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen



(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht berührt.

(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem durch die §§ 27 und 28 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist.

(3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.



 

Zitierungen von § 29 DMBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 31 3. DMBilGErgG
... und Verordnungsblatt für Berlin S. 1139) ist nicht mehr anzuwenden. (4) § 29 und § 74a des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 12 Nr. 2 bis 4, Nr. 13 dieses ... der in §§ 23, 24 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes bezeichneten Altbanken, sind §§ 29 , 74a des D-Markbilanzgesetzes und § 23 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, ...