Tools:
Update via:
§ 42 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|
§ 42 Vergleichende Darstellung
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
- für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
- die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
- bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
- bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
- 3.
- den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
Zitierungen von § 42 DMBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 13 3. DMBilGErgG
... nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für ...
§ 22 3. DMBilGErgG
... des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4015/a55929.htm