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§ 43c - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 43c Fälligkeit
§ 43c wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.
Zitierungen von § 43c DMBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43c DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 13 3. DMBilGErgG
... nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für ...
§ 22 3. DMBilGErgG
... des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des ...
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