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§ 45 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 45 Eröffnungsbilanz
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen.
(2) (aufgehoben)
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 45 DMBilG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 DMBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016)
... 3 bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder d) des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 ...
§ 59 DMBilG Ermächtigung (vom 08.11.2006)
... Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 13 3. DMBilGErgG
... nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für ...
§ 22 3. DMBilGErgG
... des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des ...
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