(1) Die Strafvorschriften der §§
331 bis 333 des
Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.
(2) §
331 des
Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§
1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen.
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 10 3. DMBilGErgG ... an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. Eine weitere Berichtigung nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des ... nach § 47 des D-Markbilanzgesetzes, mit Ausnahme einer Berichtigung auf Grund des § 47 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes, ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 sind ...