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§ 56d - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals



(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren. Während dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.

(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden.



 

Zitierungen von § 56d DMBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56d DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 13 3. DMBilGErgG
... nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für ...
§ 22 3. DMBilGErgG
... des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des ...