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Änderung § 49 DMBilG vom 01.01.2007

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§ 49 DMBilG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 49 DMBilG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Festsetzung von Zwangsgeld


(Text neue Fassung)

§ 49 Festsetzung von Ordnungsgeld


vorherige Änderung

Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die

1.
§ 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs,

2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,

3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,

4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu stellen,

5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber dem Prüfer oder

6. §
37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs

nicht
befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.