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§ 19 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 19



(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.



 

Zitierungen von § 19 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26b FlurbG
... heranziehen; ihm kann durch die Satzung das Recht übertragen werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar zur Leistung der Beiträge heranzuziehen. ...
§ 54 FlurbG
... bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19 ) verrechnet werden. (2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur ...
§ 69 FlurbG
... hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 ) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum ...
§ 85 FlurbG
... und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19 ) nicht zu erheben. 4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind ...
§ 88 FlurbG
... zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19 ) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem ...
§ 103b FlurbG
... ergeben. (2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die ...
§ 152 FlurbG
... die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur ...