§ 32
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
interne Verweise§ 44 FlurbG ... von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue ...
§ 46 FlurbG ... Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der ...
§ 86 FlurbG ... 10 Nr. 2). 4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 ) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden. 5. ...
§ 103b FlurbG ... (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und ...
§ 142 FlurbG ... Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig. (3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu ...
§ 146 FlurbG ... den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das ...
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