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§ 33 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 33



Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.

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Zitierungen von § 33 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 FlurbG
... Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue ...
§ 46 FlurbG
... Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der ...
§ 103b FlurbG
... (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33 ), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die ...