Tools:
Update via:
§ 39 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
§ 39
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
Anzeige
Zitierungen von § 39 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FlurbG
... Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2); c) ...
§ 45 FlurbG
... sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen. (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/a56002.htm