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§ 51 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 51
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.
Zitierungen von § 51 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 FlurbG
... in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. ...
§ 98 FlurbG
... die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke ...
§ 103b FlurbG
... (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die ...
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