Tools:
Update via:
§ 78 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
§ 78
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
Anzeige
Zitierungen von § 78 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 FlurbG
... 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind. (2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/a56041.htm