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§ 80 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 80
§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
- 1.
- die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.
- die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.
- die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.
- die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Zitierungen von § 80 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 FlurbG
... Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/a56043.htm