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§ 96
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§ 96 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976
BGBl. I S. 546
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 19.12.2008
BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1
Flurbereinigung und Bodenverbesserung
4 weitere Fassungen
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wird in 43 Vorschriften zitiert
Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 95
←
→
§ 97
§ 96
§ 96 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§
100
) verbunden werden.
§ 95
←
→
§ 97
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Zitierungen von
§ 96 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 88 FlurbG
... (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91
bis
103) sind nicht ...
§ 92 FlurbG
... Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93
bis
103 Abweichungen ...
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