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§ 98
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§ 98 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976
BGBl. I S. 546
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 19.12.2008
BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1
Flurbereinigung und Bodenverbesserung
4 weitere Fassungen
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wird in 43 Vorschriften zitiert
Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 97
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→
§ 99
§ 98
§ 98 wird in
2 Vorschriften zitiert
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§
44
bis
55
mit der Einschränkung, daß die in §
45
aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und §
48
Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
§ 97
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→
§ 99
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Zitierungen von
§ 98 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 88 FlurbG
... (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91
bis
103) sind nicht ...
§ 92 FlurbG
... Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93
bis
103 Abweichungen ...
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