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§ 101 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 101
§ 101 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
Zitierungen von § 101 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 FlurbG
... (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht ...
§ 92 FlurbG
... Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ...
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