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§ 105 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 105
§ 105 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
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Zitierungen von § 105 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FlurbG
... oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105 ) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem ...
§ 44 FlurbG
... der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105 ). (6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen ...
§ 86 FlurbG
... Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105 ) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den ...
§ 88 FlurbG
... Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105 ) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/a56079.htm