Tools:
Update via:
§ 121 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|
§ 121
§ 121 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bevollmächtigte und Beistände, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden.
Zitierungen von § 121 FlurbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlurbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 122 FlurbG
... von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht ...
§ 140 FlurbG (vom 01.07.2008)
... der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4016/a56095.htm