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§ 131 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 131



Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.



 

Zitierungen von § 131 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 FlurbG
... zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufgenommen worden ist. (3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der ...
§ 59 FlurbG
... (4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131 ) aufzunehmen. (5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin ...