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Änderung § 28 FlurbG vom 01.01.2008

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§ 28 FlurbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 28 FlurbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.



(heute geltende Fassung)