Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dreizehnter Teil - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
|

Dreizehnter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 154



(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.


§ 155


§ 155 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 518), die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 629), die Erste Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 425), die Zweite Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 366), das Bayerische Gesetz Nr. 24 über die Wiedereinführung des bayerischen Flurbereinigungsrechts vom 15. Juni 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185) und das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über das Rechtsmittelverfahren in Umlegungs-, Feld- und Flurbereinigungssachen vorn 14. März 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 47) treten außer Kraft.

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 156



Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.


§ 157



Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften des Landes auch für die genannten Grundstücke.


§ 158



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), auch im Land Berlin. Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf Berlin Anwendung.


§ 159



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.