Auf Grund des §
81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes wird verordnet: