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Änderung § 225 BEG vom 01.09.2009

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§ 225 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 225 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 225


(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.

(Text alte Fassung)

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zu berechnen.

(Text neue Fassung)

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.

(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.