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Änderung § 225 BEG vom 01.09.2009
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§ 225 BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 225 BEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 225 | |
(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. (2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zu berechnen. | (Text neue Fassung) (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen. |
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. |
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