Tools:
Update via:
Änderung § 181 BEG vom 17.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 181 BEG und Änderungshistorie des BEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 181 BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 181 BEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 21 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 181 | |
(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist. (2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (Text neue Fassung) (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/al0-49274.htm