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Änderung § 183 BEG vom 01.07.2008

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§ 183 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 183 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
(Textabschnitt unverändert)

§ 183


(Text alte Fassung)

(1) Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt. Die Landesjustizverwaltung kann diese Tätigkeit untersagen, wenn sie mißbräuchlich ausgeübt wird. § 157 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann Organisationen, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der Interessen von Verfolgten besteht und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Erlaubnis erteilen, ihre Mitglieder in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, unentgeltlich zu beraten und im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden unentgeltlich zu vertreten. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und für eine sachgemäße Beratung durch hierzu geeignete Personen nicht gegeben ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn gegen Anordnungen oder Auflagen der Landesjustizverwaltung wiederholt verstoßen worden ist.


(Text neue Fassung)

Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt. § 157 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.