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Änderung § 30 BEG vom 01.08.2021
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§ 30 BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 30 BEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2 Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2 Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden. |
(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Heilverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist. |
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