Tools:
Update via:
Änderung § 227c BEG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 SozERG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 227c BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 227c BEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 227c | |
(Text alte Fassung) 1 Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Sätzen vergütet. 2 Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. | (Text neue Fassung) 1 Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Geschädigten im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Sätzen vergütet. 2 Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4019/al190201-0.htm