Änderung § 181 BEG vom 17.08.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 181 BEG und Änderungshistorie des BEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 181 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 181 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 21 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 181


(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.

(2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.

(Text alte Fassung)

(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed