Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 182 BEG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 182 BEG, alle Änderungen durch Artikel 81 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des BEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 182 BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 182 BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 81 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 182


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten schriftlich oder mündlich Auskünfte zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.

(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.



(heute geltende Fassung)