Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BEG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 89 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 89 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 182


(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten schriftlich oder mündlich Auskünfte zu geben.

(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

§ 227d


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.



Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.