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Synopse aller Änderungen des BEG am 01.06.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2007 durch Artikel 7 des RASvStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | BEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 193 | |
(1) Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen. (2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte, die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt. | (Text neue Fassung) (3) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt. |
§ 224 | |
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang. | |
(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich auch durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hat. (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er bei dem Prozeßgericht zugelassen ist. (4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. | (2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang. (3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe nicht davon ab, daß er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist. (4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. |
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