Die Neufestsetzung der Ermäßigungssätze steht dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des §
73 des
Gerichtskostengesetzes, des §
161 der
Kostenordnung, des § 38 des
Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, des § 18 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und des § 134 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte gleich.