Tools:
Update via:
Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes, alle Änderungen durch Artikel 89 GüZustAnpG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des UBAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. |
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4025/al0-51050.htm