Tools:
Update via:
Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes, alle Änderungen durch Artikel 114 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des UBAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 114 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. |
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4025/al99200-0.htm