Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes am 01.03.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 8 des RGU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UBAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet. (2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) |
§ 4 | |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. | (aufgehoben) |
§ 5 | |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. | (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4025/v163648-2010-03-01.htm