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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes am 01.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 8 des RGU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UBAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Umweltbundesamt' errichtet.

(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Die Entscheidung über den Vollzug des Umzugs von Berlin nach Dessau trifft der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

 

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.



(aufgehoben)

§ 5


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



(aufgehoben)