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§ 5 - Sechstes Überleitungsgesetz (6. ÜblG k.a.Abk.)
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 105-5 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 03.10.1990; FNA: 105-5 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Inkrafttreten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Zitierungen von § 5 Sechstes Überleitungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 6. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ÜblG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten ÜberleitungsgesetzesB. v. 03.10.1990 BGBl. I S. 2153
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4028/a56467.htm