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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
Geltung ab 21.08.1965; FNA: 610-7-4 Allgemeines Steuerrecht

Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 (Artikel 2 Abs. 1 Satz 1) bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe und bei der Festsetzung der Steuern zugrunde gelegt werden, und die von diesem Zeitpunkt an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) 1Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28, 29 und 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten Steuermeßzahlen anzuwenden. 2Die Steuermeßzahlen, die auf die nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte angewendet werden, sollen nach Maßgabe des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden, daß die Steuermeßbeträge der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Steuermeßbeträge der bebauten Grundstücke jeweils insgesamt annähernd die gleichen bleiben wie die Steuermeßbeträge, die sich bei den nach bisherigem Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermeßzahlen jeweils insgesamt ergeben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BewGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BewGÄndG
... Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind ...