Artikel 7
1In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. 2Als Zählpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. 3Die Zählpapiere dürfen die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.
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