(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich des
Artikels 2 das Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates und die §§ 1 bis 46, 49 und 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum
Bewertungsgesetz in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.