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§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg (BFinHSHuaG k.a.Abk.)
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.
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Zitierungen von § 2 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFinHSHuaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFinHSHuaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BFinHSHuaG
... wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4040/a56582.htm