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§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg (BFinHSHuaG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2584
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 707-15 Wirtschaftsförderung

§ 2



Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFinHSHuaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFinHSHuaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BFinHSHuaG
... wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2  ...