§ 6 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg (BFinHSHuaG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2584
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 707-15 Wirtschaftsförderung

§ 6



(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahrs einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Sie berichten weiter über die Höhe der bewilligten, der an sie ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.

(2) Die Länder berichten auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.



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