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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1923
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-291 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

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