Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der A Anlage der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.