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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Beraten und Betreuen von Kunden,
- 9.
- Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
- 10.
- Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
- 11.
- Prozesstechnik,
- 12.
- Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
- 13.
- Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TexRAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexRAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TexRAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
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