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§ 19 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. 2Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) 1Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. 2Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. 3Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1762 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 19 Betriebsverfassungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BetrVG Erlöschen der Mitgliedschaft
... Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr ...
§ 63 BetrVG Wahlvorschriften (vom 18.06.2021)
... 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat
... und 3 gilt entsprechend. 8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des ...
§ 126 BetrVG Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 3 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die ...
§ 31 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die ...
Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 5 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... der Frist ist anzugeben, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; 4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in ...
§ 38 WOS Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... der Frist ist anzugeben verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; 5. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 1 BRModG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... „51 bis 100" durch die Angabe „101 bis 200" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anfechtung durch die ...
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die ... werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die ...
Artikel 2 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt
... die Wörter „, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt. 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt ... die Wörter „verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt. 10. § 58 wird wie folgt geändert: ...
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