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§ 22 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats



In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.



 

Zitierungen von § 22 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 BetrVG Bordvertretung
... weiterzuleiten. (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt, ...