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Änderung § 7 Betriebsverfassungsgesetz vom 18.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRModG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie des BetrVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Wahlberechtigung | |
(Text alte Fassung) 1 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2 Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. | (Text neue Fassung) 1 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2 Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. |
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