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Änderung § 61 Betriebsverfassungsgesetz vom 18.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 61 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit


(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2 Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2 Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.